Geldwäscheprävention zum Zweiten

Pflicht zur Registrierung im FIU-Meldeportal

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des ­Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetzes – GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ( Financial Intelligence Unit – FIU) registrieren. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine Verdachtsmeldung abgegeben wurde.

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Wer sind „Verpflichtete“?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors (vgl. § 2 Absatz 1 GwG).

Danach sind unter anderem auch Finanzanlagenvermittler, bestimmte Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten), aber auch Immobilienmakler, bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Güterhändler sogenannte Verpflichtete.

Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs.9 GwG). Die Rechtsform ist unerheblich.

Wozu dient die Registrierung?

Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“ eine Meldung abgeben.

Allein schon für das Risikomanagement sollte eine Registrierung erfolgen, denn damit kann auf Informationen zugegriffen werden, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, zum Beispiel Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (zum Beispiel Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.

Ohne Registrierung bei der FIU kann aber auch keine Verdachtsmeldung erfolgen. Bis zum 1. Januar 2024 verlangt der Gesetzgeber von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal (§§ 45 Abs. 1, 59 Abs. 6, GwG).

Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Internetseite der FIU im Portal „goAML WEB“. Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.

Was passiert, wenn die Registrierung fehlt?

Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos: Sie ist keine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen. Für Güterhändler wird ein Aufschub der Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2027 diskutiert. Güterhändler sollten sich trotzdem überlegen, ob eine Registrierung im Hinblick auf das Thema Risikomanagement sinnvoll ist. 

Autor

Dr. Martin Gegenwart
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