Geldwäscheprävention zum Ersten

„Letzte Warnung“ zum Transparenzregister

Schon zum 30. Juni 2022 sind die Eintragungsfristen auch für GmbHs -abgelaufen. Auch die Jahresfrist ist verstrichen, bis zu der davon abgesehen werden konnte, Bußgelder wegen fehlender Eintragung geltend zu machen. 

Für Unternehmen, die noch nicht registriert sind, kann es teuer werden.

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Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom September 2023 dürfte die „letzte Warnung“ sein, bevor Bußgelder verhängt werden. Von zahlreichen Gesellschaften sollen entsprechende Angaben noch fehlen.

Die gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister haben ihre Grundlage in dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, abgekürzt GwG). So gibt es auch die Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, deren Daten zu erfassen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und dem Transparenzregister unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen.

Die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister hat in elektronischer Form über die offizielle Plattform zu erfolgen.

Um eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, ist eine Registrierung auf der offiziellen Plattform zwingend erforderlich. Die Registrierung sowie die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei. Als zusätzliche Hilfestellung führt ein kostenloser Einreichungsassistent mit gezielten Fragen durch den Eintragungsprozess.

www.transparenzregister.de