Reisekostenrichtlinie Ehrenamt

Präambel

Die Satzung der IHK Offenbach am Main sieht in § 2 Absatz 4 Satz 2 für die Mitglieder der Vollversammlung vor, dass sie ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen und lediglich die ihnen durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenen baren Auslagen erstattet erhalten können.

Mit dieser Richtlinie soll der Kreis der anspruchsberechtigten Personen über die Mitglieder der Vollversammlung hinaus erweitert und die Satzungsregelung konkretisiert werden.

1. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind alle im Interesse und im Auftrag der IHK Offenbach am Main ehrenamtlich tätigen Personen. Dies sind insbesondere die Mitglieder der Gremien Vollversammlung, Präsidium, Ausschüsse und Expertenräte, aber auch weitere Unternehmensvertreter, die im Interesse und im Auftrag der IHK Offenbach am Main als legitimierte Vertreter für die IHK Offenbach am Main tätig sind.

2. Auslagen

Erstattungsfähig sind die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit angefallenen notwendigen baren Auslagen für Reisekosten (§ 3) und sonstige Auslagen (§ 4).
Alle im Rahmen dieser Richtlinie nicht explizit aufgeführten Auslagen sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere für einen möglichen Verdienstausfall, die Zahlung von Sitzungsgeldern oder andere pauschale Aufwandsentschädigungen.

3. Reisekosten

(1) Reisekosten sind diejenigen Auslagen, die den ehrenamtlich Tätigen im Zusammenhang mit der Reise entstehen. Dazu gehören Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Die für die Reise tatsächlich verauslagten Kosten werden gegen Beleg erstattet. Eine Erstattung von Reisekosten kommt nur dann in Betracht, wenn der Ort des Tätigwerdens (zum Beispiel Sitzungen von DIHK-Gremien, Anhörungen in Wiesbaden, Berlin oder Brüssel, Delegationsreisen) außerhalb des Kammerbezirks der IHK Offenbach am Main liegt.

(2) Fahrtkosten sind diejenigen Auslagen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Ortswechsel stehen. Dazu gehören Hin- und Rückfahrt. Dafür stehen den ehrenamtlich Tätigen, unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelungen, die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich des Zuges, mit dem Pkw oder der Flug zur Verfügung.

(3) Übernachtungskosten sind regelmäßig die Kosten für eine Übernachtung in einem Hotel.

(4) Reisenebenkosten (z.?B. Visa, Gepäckaufbewahrung, Platzkarten, Parkplatz) und sonstige angemessene Auslagen, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind, werden in der Höhe der tatsächlichen entstandenen Kosten gegen Nachweis erstattet.

(5) Die IHK Offenbach am Main ist den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet. Entsprechend sind alle Personen gehalten, verantwortungsvoll mit den Möglichkeiten der Richtlinie umzugehen und die Vorgaben dieser Regelungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit umzusetzen. Dazu gehört insbesondere auch die Verpflichtung der ehrenamtlich Tätigen, sich bei Unsicherheit über die Erstattungsfähigkeit einer Auslage vor dem Antritt der Reise bei der Hauptgeschäftsführung zu informieren.

(6) Besteht im Einzelfall Unsicherheit über die Erstattungsfähigkeit einer bestimmten Auslage, so entscheidet über die Erstattungsfähigkeit der Hauptgeschäftsführer und teilt den betroffenen Parteien seine Entscheidung mit. Für jedwede Kommunikation ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend.

4. Sonstige Auslagen

Bewirtungen und sonstige angemessene Auslagen, die im Zusammenhang mit der Reise entstehen, werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gegen Beleg erstattet.

5. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach Beschluss durch die Vollversammlung in Kraft.

Offenbach am Main, den 2. Juni 2022

Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner
Präsidentin Hauptgeschäftsführer