Missachtung des Verpackungsgesetzes kann teuer werden

Registrierung eilt – Lizenzierung bleibt übertragbar

Ab dem 1. Juli 2022 gilt ein geändertes Verpackungsgesetz. Damit ist eine umfassende Registrierungspflicht für Unternehmen verbunden, die Ware in Verkaufs- oder Umverpackungen abgeben.

Wo kommen sie her, wo gehen sie hin? Die neuen Regeln sollen helfen, besser zu erfassen, was mit Verpackungen geschieht. / Foto: Kegfire – Adove Stock

Zwei wesentliche Pflichten gibt es im Zusammenhang mit Verpackungen, die nach Gebrauch gewöhnlich beim privaten Endverbraucher anfallen oder an Stellen, die dem Endverbraucher gleichgestellt sind: Wer sie in Verkehr bringt, muss erstens im Verpackungsregister eingetragen sein und zweitens die Verpackungen bei einem zugelassenen dualen System (= Systembeteiligung) lizenzieren.

Davon waren Nutzer von Serviceverpackungen bisher ausgenommen. Das sind solche Verpackungen, die erst vor Ort bei Übergabe der Ware befüllt werden, also zum Beispiel Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons, Brottüten, Tragetaschen oder Frischhaltefolien. Ab dem 1. Juli 2022 müssen nun auch diese Letztvertreiber von Serviceverpackungen registriert sein. Die Registrierung erfolgt einmalig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im sogenannten Verpackungsregister LUCID. Sie kann ausschließlich durch den Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Wer verpflichtet, aber zum Stichtag 1. Juli nicht registriert ist, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro und Abmahnungen.

Die weitergehenden Pflichten (Lizenzierung, Mengenmeldungen) können für Serviceverpackungen aber wie zuvor sogenannte Vorvertreiber übernehmen. Das heißt zum Beispiel: Ein Pizzabäcker kann die Pflicht zur Systembeteiligung, die er wegen der Verwendung von Pizzaschachteln hat, auf den Hersteller oder Vertreiber des leeren Verpackungsmaterials übertragen. Für ihn ist allerdings wichtig, dass er beim Einkauf der Kartons darauf achtet und im Zweifelsfall nachweisen kann, dass der Verpackungshersteller oder -händler diese schon lizenziert hat. Das steht in der Regel auf der Rechnung.

Die neue Registrierungspflicht trifft auch alle anderen Inverkehrbringer von Verpackungen, unabhängig davon, ob sie sich bislang registrieren mussten. Die Neuerung greift hier insbesondere für den gewerblichen Bereich bei Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, „systemunverträglichen“ Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sowie Mehrwegverpackungen.

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