Bleibeperspektiven eröffnen

Ein kleiner Beitrag für mehr Beschäftigung

Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Sein Kernpunkt ist das 18-monatige Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c Aufenthaltsgesetz – AufenthG).

Langjährig Geduldeten soll durch die 18-monatige Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit gegeben werden, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht zu erfüllen. Wer zum Stichtag 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren in Deutschland geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis lebt, nicht erheblich straffällig geworden ist und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, kann von den neuen Regelungen profitieren.

Für eine dauerhafte Bleibeperspektive müssen innerhalb dieser 18 Monate hinreichende Deutschkenntnisse (A2-Niveau), die überwiegend eigenständige Lebensunterhaltssicherung sowie die eigene Identität nachgewiesen werden. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll Kettenduldungen verhindern und die Zahl der Langzeitgeduldeten reduzieren.

Mit der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts geht der Erhalt einer Beschäftigungserlaubnis einher. Zudem erfolgt im Bedarfsfall staatliche Unterstützung nach dem SGB II („Bürgergeld“) und nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Anschluss an die Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts erhalten auch die Familienangehörigen der Kernfamilie, mit denen eine gemeinsame Wohnung bewohnt wird, eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis, selbst wenn sie noch keine fünf Jahre in Deutschland leben. Zudem entfällt die Wohnsitzauflage, die für Geduldete grundsätzlich besteht.

Gut integrierten jungen Menschen soll die Option des Chancen-Aufenthaltsrechts bereits nach drei (statt bisher vier) Jahren Aufenthalt in Deutschland und bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eröffnet werden. Auch besonders gute Integrationsleistungen sollen künftig dahingehend gewürdigt werden, dass Geduldete schon nach sechs Jahren beziehungsweise im Falle des Zusammenlebens mit minderjährigen Kindern sogar schon nach vier Jahren ein Bleiberecht erhalten (§ 25b AufenthG). Hierdurch werden die für ein Bleiberecht erforderlichen Voraufenthaltszeiten um jeweils zwei Jahre verkürzt.

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrechts gelten nunmehr bestimmte Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf Dauer (Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation; Suche nach einem Ausbildungsplatz; Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung).

Autor

Rechtsreferendar
Domenik Mack

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