Registrierungspflicht ab 1. Januar 2024

Verwendung von Einwegprodukten vermindern

Noch immer landet viel Plastikmüll in unserer Umwelt und schadet ihr. Am besten wird der Abfall vermieden. Die zweitbeste Lösung ist, ihn zu beseitigen. Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sollen die Hersteller und Inverkehrbringer bestimmter Produkte an den Kosten beteiligt werden.

Noch immer sind viele Einwegverpackungen aus Plastik in Umlauf und oft werden sie einfach weggeworfen, wo sie gerade verwendet wurden.

Foto: Adobe Stock – Daniel

Sammlungen und Zählungen im Spülsaum europäischer Strände zeigen, dass über 80 Prozent der gefundenen Abfälle aus Kunststoffen bestehen. Etwa 50 Prozent der Sammlung wurden als Einwegkunststoffprodukte identifiziert und überwiegend zehn verschiedenen Produktkategorien zugeordnet. Ein ähnliches Bild zeigt sich beim Abfall auf unseren Straßen und Plätzen.

Um die Auswirkungen von spezifischen Kunststoffprodukten auf die Umwelt zu mindern, wurden 2019 mit der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie einige Produkte grundsätzlich verboten (wie zum Beispiel Plastikbesteck, Trinkhalme oder Luftballonstäbe aus Plastik). Für andere Produkte wurden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, „eine ehrgeizige und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs […] herbeizuführen“ (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2019/904). Die deutsche Lösung ist: noch ein Register!

Das sieht das ­Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) vor, welches in Teilen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten wird. Der Grundgedanke ist dabei, dass die Hersteller von solchen Produkten, die häufig irgendwo in der Natur landen, in einen Fonds einzahlen, aus dem heraus dann die Strand- und Straßenreinigungen eine Kostenerstattung erhalten. Wie hoch die sogenannte Einwegkunststoffabgabe für betroffene Unternehmen sein wird, ist derzeit – wie viele weitere Details auch – noch völlig unklar. Relativ klar hingegen ist, dass in Deutschland vermutlich rund 56.000 Unternehmen betroffen sein werden.

Registrierungspflichtig sind:

  • Erstinverkehrbringer in Deutschland von bestimmten im Gesetz genannten Nicht-Verpackungen (Feuchttücher, Anlage 1, Ziffer 6, Luftballons für Verbraucher, Zif. 7, Tabakprodukte mit Filtern sowie die Filter selbst, Zif. 8)
  • Lebensmittelanbieter, die aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen befüllen und dann das so verpackte verzehrfertige Lebensmittel verkaufen (Zif. 2) 
  • die Erstinverkehrbringer in Deutschland von in Anlage 1 näher definierten Lebensmittel- (Zif. 1) oder Getränkebehältern (Zif. 3), Getränkebechern (Zif. 4) und leichten Kunststofftragetaschen < 50 µm Wandstärke.

Neben der eigentlichen Registrierung sind dann auch jährlich die ab 2024 in Verkehr gebrachten Mengen zu melden. Diese sind Grundlage für eine zu zahlende Abgabe in den neuen Einwegkunststofffonds. Oberhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr muss die Mengenmeldung durch einen externen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

Zuständige Stelle ist das Umweltbundesamt, welches bis zum 1. Januar 2024 eine digitale Registrierungsplattform namens DIVID zur Verfügung zu stellen plant, welche dann auch – gemäß eigener Aussage – eine Schnittstelle zum Verpackungsregister LUCID haben wird. Aber wie das alles aussehen wird – Sie ahnen es –, ist noch völlig unklar.

www.bundesumweltamt.de
www.offenbach.ihk.de/innovation-umwelt

Kontakt

Peter Sülzen
Telefon 069 8207-244
suelzen@offenbach.ihk.de