Zwischenprüfung/Abschlussprüfung Teil 1 in anerkannten Ausbildungsberufen im Frühjahr 2024
Die IHK Offenbach am Main informiert bis Ende Oktober 2023 alle Ausbildungsbetriebe schriftlich, welche Auszubildenden zur Zwischenprüfung/Abschlussprüfung Teil 1 im Frühjahr 2024 vorgesehen sind. Für die in diesem Aufforderungs-/Anmeldeschreiben genannten Auszubildenden ist eine Anmeldung zur Zwischenprüfung nicht mehr erforderlich. Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung Teil 1 ist der Anmeldeschluss der 15. November 2023.
Auszubildende, die im Schreiben nicht genannt sind, aber an dieser Zwischenprüfung/Abschlussprüfung Teil 1 teilnehmen sollen – wie auch Auszubildende, die im Schreiben genannt sind, jedoch nicht an der Prüfung teilnehmen sollen –, müssen der IHK Offenbach am Main bis 15. November 2023 schriftlich gemeldet werden. Spätere Meldungen können für diese Prüfung nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung/Abschlussprüfung Teil 1 ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung/Abschlussprüfung Teil 2.
Zur Zwischenprüfung/Abschlussprüfung Teil 1 im Frühjahr 2024 werden von der IHK Offenbach am Main eingeplant:
Für die industriell-technische Zwischenprüfung/Abschlussprüfung Teil 1:
- alle Auszubildenden in 3- und 3 1/2-jährigen Ausbildungsberufen, deren Ausbildung in der Zeit vom 01.04.2022 bis 31.03.2023 begonnen hat.
- alle Auszubildenden in 3- und 3 1/2-jährigen Ausbildungsberufen, die unter Berücksichtigung der Berufsgrundbildungsjahr- und Berufsfachschul-Anrechnungsverordnung ihre Ausbildung in der Zeit vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 begonnen haben.
Für die kaufmännische Zwischenprüfung/Abschlussprüfung Teil 1:
Alle Auszubildenden in kaufmännischen und kaufmännisch-verwandten Ausbildungsberufen, deren Ausbildungsdauer
3 Jahre beträgt: Ausbildungsbeginn 01.08.2022
verkürzt 2 ½ Jahre beträgt: Ausbildungsbeginn 01.03.2023
verkürzt 2 Jahre beträgt: Ausbildungsbeginn 01.08.2023
Verkäufer/-in, Fachlageristen, Servicefahrer, Servicefachkraft für Dialogmarketing und Kaufleute für Dialogmarketing: Ausbildungsbeginn 01.03.2023
Alle Auszubildenden, die vor den genannten Terminen ihre Ausbildung begonnen und noch keine Zwischenprüfung/Abschlussprüfung Teil 1 abgelegt haben.
Für Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gem. § 35 Abs. 2 BBiG der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG vorzulegen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Bescheinigung ein.