TRGS 510 aktualisiert

Neue Regeln für Gefahrstoffe

Die aktualisierte Fassung der technischen Regel zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) liegt vor. Betroffen sind unter anderem kleine Mengen, wie sie in vielen Betrieben anfallen. Händler, Logistiker und Anwender von Gefahrstoffen sollten prüfen, ob die Änderungen für sie relevant sind.

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Wer sich an die Vorgaben und Schutzmaßnahmen der TRGS hält, kann davon ausgehen, dass er sich rechtskonform verhält und die Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Gefahrstoffverordnung einhält. Das ist wichtig, wenn es zu einem Unfall mit Gefahrstoffen im Lager kommt und Behörden und Versicherungen Auskünfte und Nachweise einfordern.

Die TRGS 510 bietet Arbeitgebern eine umfangreiche und detaillierte Hilfestellung. Die aktualisierte Fassung wurde neu strukturiert. Schwellenwerte für Kleinmengen und Regelungen für Zugangsbeschränkungen wurden neu gefasst. Entfallen sind jedoch die Vorgaben für die Lagerung in Verkaufsräumen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen selbst im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ableiten muss.

Die zentralen Fragen beim Prüfen der Situation im eigenen Gefahrstofflager sind laut Experten von DEKRA nun: Haben sich Produkte, Einstufungen oder Mengen geändert? Gibt es neue Vorgaben für die Lagerung? Sind die technischen Einrichtungen angemessen und funktionsfähig?

Folgende Produkte müssen besonders unter die Lupe genommen werden: entzündbare Flüssigkeiten wie alkoholhaltige Produkte, Aerosole und Druckgaspackungen wie Sprühdosen, brandfördernde Flüssigkeiten wie Wasserstoffperoxid, wassergefährdende Flüssigkeiten, wie Schmierstoffe und Altöl, sowie giftige Stoffe wie Methanol.

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Peter Sülzen
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