Jetzt schon mit der Vorbereitung beginnen

Gesetz zur Arbeitszeiterfassung wird kommen 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2022 festgestellt, dass Arbeitgeber ein Arbeitszeiterfassungssystem  einführen müssen, das Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst. 

Eine EuGH-Entscheidung von 2019 hat – basierend auf der EU-Arbeitszeitrichtlinie – schon eine Verpflichtung zur Arbeitszeit­erfassung angenommen. Das BAG stützt seine Annahme einer schon heute bestehenden Verpflichtung überraschenderweise auf das Arbeitsschutzgesetz (§?3 Abs. 2 S.?1) anstatt auf das Arbeitszeitgesetz. Das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) kündigte eine „praktikable gesetzliche Regelung“ an. Am 18. April 2023 wurde ein Referentenentwurf dazu vorgelegt, der nun beraten wird. Dieser sieht vor:

1. Form

Grundsätzlich soll die tägliche Arbeitszeit elektronisch erfasst werden. Dies soll auch mit einem Tabellenkalkulationsprogramm wie Excel möglich sein. Eine andere Erfassung ist in Unternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern zulässig oder wenn dies ein Tarifvertrag oder eine darauf basierende Betriebsvereinbarung erlaubt. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie bei Kontrollen oder auf Verlangen den Mitarbeitenden zur Verfügung stellen.

2. Wer zeichnet auf?

Die Arbeitgeber sind für die Zeiterfassung zuständig. Sie können die Pflicht zwar an Mitarbeitende delegieren, behalten aber die Endverantwortung. Zeichnen Mitarbeitende selbst auf, sollen Arbeitgeber auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichten können, sofern sichergestellt ist, dass Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz bekannt werden. So soll Vertrauensarbeitszeit weiter möglich bleiben.

3. Zeitpunkt

Die Arbeitszeit ist am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Durch Tarifvertrag oder eine darauf basierende Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Aufzeichnung spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Tags erfolgen kann.

4. Übergangszeitraum und Ausnahmen

Der Entwurf sieht eine nach Unternehmensgröße zeitlich gestaffelte Übergangsregelung für die Einführung eines elektronischen Systems vor. Grundsätzlich ist die Arbeitszeit aller Mitarbeitenden – mit Ausnahme „leitender Angestellter“ im Sinne des BetrVG – zu erfassen.
Tarifvertrags- und gegebenenfalls Betriebsparteien können bestimmte Arbeitnehmergruppen ausnehmen, sofern deren Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus selbst festgelegt werden kann.

5. Sanktionen

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Arbeitserfassung kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen und Unternehmen droht die Einziehung von Gewinnen, die durch Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz erzielt wurden.

Fazit

Der Entwurf wird im Laufe der Beratungen vermutlich noch angepasst. Insbesondere erscheint es als nicht ausgewogen, Abweichungen nur bei tarifvertraglicher Einigung vorzusehen. Nicht tarifgebundene Unternehmen werden benachteiligt. Dennoch sollten Unternehmen jetzt schon ihre derzeitige Praxis prüfen, um die Veränderungen vorzubereiten.