Ab Januar sind Verpackungsalternativen Pflicht

Mehrweg fürs Mitnehmen von Speisen und Getränken

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Caterer, Lieferdienste, Restaurants und alle sonstigen Unternehmen, die fertige Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, auch Mehrwegbehälter anbieten. So sieht es das Verpackungsgesetz dann vor.

Die Vytal Global GmbH aus Köln bietet ein Mehrwegsystem mit Bechern, Behältern und Bestecken, dem sich schon eine ganze Reihe von Restaurants und Betrieben in Frankfurt und Offenbach angeschlossen hat. / Fotos: Vytal

Das Gesetz schweigt allerdings dazu, wie diese Verpflichtung umgesetzt werden soll. Die Bundesregierung verweist auf ihrer Homepage lediglich darauf, dass für wiederverwendbare Kaffee-to-go-Becher bereits einige Systeme etabliert sind und zur Mitnahme von Speisen bereits wenige Mehrwegverpackungssysteme oder Mehrwegverpackungen mit Pfand angeboten werden. Ob die betroffenen Unternehmen die Verpflichtung auch anders erfüllen können als durch die Teilnahme daran, lässt der Gesetzgeber offen.

Wer einen alternativen Weg sucht, ist jedenfalls an die im Gesetz stehende Definition des Mehrwegbegriffs gebunden. Demnach sind Mehrwegverpackungen dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Außerdem muss ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme gefördert werden. In der Regel ist das ein Pfand.

Mehrweg darf nicht teurer sein

Nach dem Gesetz darf die angebotene Mehrwegalternative ohne Pfand nicht teurer sein als die Einwegvariante. Sie darf auch sonst nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden. Außerdem müssen deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder in der Verkaufsstelle darauf hinweisen, dass die Waren in Mehrwegverpackungen erhältlich sind. Werden Speisen oder Getränke geliefert, sind solche Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien obligatorisch. Die betroffenen Unternehmen müssen jedoch nur diejenigen Mehrwegverpackungen zurücknehmen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben.

Ausnahme für kleine Unternehmen

Unternehmen, die weniger als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und maximal fünf Mitarbeiter haben, sind von diesen Regelungen ausgenommen. Beim Feststellen der Teamgröße sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Wer diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, muss dem Endverbraucher allerdings anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Darauf müssen deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder in der Verkaufsstelle hinweisen. Im Fall von Lieferung von Waren sind Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu platzieren.

Kontakt

Peter Sülzen
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